Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 tritt ein verändertes Gesetz in Kraft, welches das Gegenrechnen von Verlusten bei Derivaten auf 10.000 EUR beschränkt. Dies führt zur absurden Tatsache, dass einige Trader mehr Steuern zahlen müssen, als sie netto Gewinne erwirtschaftet haben. Wir wollen in diesem Artikel aufzeigen, wen diese Gesetzesänderung betrifft und wie eine Lösung aussehen kann.

Gesetzesänderung im Detail

Ab dem 1.1.2021 werden Verluste aus Derivategeschäften nur noch bis zu 10.000 EUR mit Gewinnen verrechnet. Es wird also nicht mehr das Nettoergebnis als Steuergrundlage herangezogen. Besonders hart trifft dies 5 Tradergruppen:

  • Trader mit großen Konten
  • Aktientrader (bereits ab 1.1.2020!!!)
  • Trader mit hohen Trade-Umsätzen (Heavy-Trader bzw. Daytrader)
  • Trader, die viel Optionen handeln und im speziellen marktneutrale Strategien verfolgen
  • Trader, die häufig Future-Spreads handeln

Schauen wir uns im Folgenden einen Vergleich der bisherigen Besteuerung zur künftigen Besteuerung an. Als Beispiel nehmen wir Jochen, der im Jahr 20.000 EUR Nettogewinne gemacht hat, die dadurch zustande kamen, dass er 50.000 EUR Gewinne und 30.000 EUR Verluste gemacht hat.

Alt vs Neu

Die Steuerlast nach der neuen Berechnung ist mehr als doppelt so hoch, da von den realisierten Verlusten in Höhe von 30.000 EUR nur 10.000 EUR mit den Gewinnen verrechnet werden dürfen. Für Jochen lohnt es sich, sich nach Alternativen umzuschauen.

Schauen wir uns weitere Beispiele an, um die Bedeutung ganz deutlich herauszustellen:

Szenarien

Nur bei TRADER A gibt es keinen Handlungsbedarf, was einfach daran liegt, dass seine realisierten Verluste die Grenze von 10.000 EUR nicht übersteigen. Alle anderen 3 Trader haben dringenden Handlungsbedarf, weil die realisierten Verluste zu hoch sind.

Wenn du viel tradest, hohe Umsätze hast, viele marktneutrale Strategien und Spreads tradest, wirst du auch mit einem kleinen Konto relativ schnell die Grenze von 10.000 EUR erreichen. So sind TRADER B und D typische Vertreter im Optionshandel.

Schauen wir uns TRADER D nochmal genauer an. Dieser Trader erwirtschaftet mit einem 25.000 EUR Konto eine Rendite von 20% (5.000 EUR). Dieser Nettogewinn wird durch viele abgesicherte Spreads generiert, die das Risiko minimieren sollen. Im Endeffekt muss er sogar mehr Steuern zahlen, als er Nettogewinn erzielt hat.

Trading-GmbH als Lösung

Die angesprochene Gesetzesänderung betrifft das Einkommensteuergesetz und gilt somit für Privatanleger, aber nicht für Firmen. Verlagert man das Trading in eine Gesellschaft, so zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH, dann greift dieses Gesetz nicht.

Nun ist die Gründung einer Trading-GmbH natürlich nichts für jeden Trader, da neben einer erhöhten Steuerlast auch zusätzliche Kosten anfallen, die erst einmal verdient werden müssen. Als Kosten fallen zum einen die Gründungskosten und zum anderen die laufenden Kosten an. Die Gründungskosten sollte man allerdings nicht zu sehr berücksichtigen, da die GmbH im Idealfall über mehrere Jahre, sogar Jahrzehnte bestehen wird. Dennoch soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Gründungskosten auf 2.000 EUR bis 3.000 EUR belaufen. Die laufenden Kosten sind allerdings ein wichtiges Entscheidungskriterium, wenn man sich dazu entschließt, eine Trading-GmbH zu gründen. Erwirtschaftet man mittelfristig nicht die laufenden Kosten der Trading-GmbH, dann macht es auch keinen Sinn eine Trading-GmbH zu gründen.

Wenn du ein Trader bist, der zwar im Jahr mehr als 10.000 EUR an Verlusten realisiert, aber lediglich einen Nettogewinn von 2.000 EUR hast, dann ist die Trading-GmbH zumindest kurzfristig keine Lösung für dich.

Versteuerung in der Trading-GmbH

Alle Reingewinne werden in der GmbH mit 15% Körperschaftsteuer und nochmals ca. 15% Gewerbesteuer (Gewerbesteuerhebesatz variiert je nach Gemeinde) belegt. Vereinfacht kann man sagen, dass der Reingewinn mit 30% besteuert wird.

Die Rede ist hier bewusst vom Reingewinn, denn der erzielte Gewinn darf vor Steuern noch um die notwendigen Ausgaben gemindert werden. Hierzu zählen zum Beispiel Aufwendungen für den Steuerberater, unternehmensrelevante Fortbildungen, Arbeitszimmer, Internet, Betriebswagen, Computer oder ein Handy. Dies sind Ausgaben, die man als Privatperson nicht in voller Höhe als Werbunsgkosten geltend machen kann, sondern nur 801 EUR (unverheiratet). Kauft man all diese Dinge privat, dann hat man zum einen schon mal Steuern darauf bezahlt und zum anderen fällt die Umsatzsteuer an. Auf den Punkt gebracht, sind private Anschaffungen, die man geschäftlich braucht, doppelt so teuer.

Beispiel der Versteuerung

Die folgende Übersicht bezieht sich erneut auf die Trader mit Handlungsbedarf aus der obigen Übersicht:

Vergleich

Es wird ziemlich schnell klar, dass es sich lohnt eine Trading-GmbH zu gründen, sofern die Umsätze hoch oder die realisierten Verluste hoch sind.

Es darf an der Stelle aber nicht vergessen werden, dass bei der Auszahlung der Gewinne erneut Steuern anfallen. Grundidee einer solchen Trading-GmbH ist es, das Geld so lang wie möglich in der GmbH zu belassen und den Zinseszinseffekt für sich arbeiten zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn man sehr häufig Aktien handelt, da Aktien in der Trading-GmbH nur mit ca. 1,5% besteuert werden. Übrigens gilt diese Gesetzesänderung auf Aktien bereits seit diesem Jahr!

Geld aus der Trading-GmbH entnehmen

Um Geld aus der Trading-GmbH abzuführen und dem Privatvermögen zuzuführen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Zahlung eines Geschäftführergehalts > Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz; Gehaltszahlung mindert den Gewinn der Trading-GmbH und mindert somit auch die Steuerlast der Trading-GmbH
  • Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens > wird nicht besteuert
  • Zahlung eines Darlehenszinses > Besteuerung mit der Abgeltungsteuer bzw. Versteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren
  • Ausschüttungen an den Gesellschafter > Ausschüttungen mindern nicht die Steuerlast der Trading-GmbH und müssen zusätzlich mit der Abgeltungsteuer bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert werden

Wer braucht keine Trading-GmbH?

Eine Trading-GmbH ist überflüssig für folgende Personengruppen:

  • Kleinanleger, die weit entfernt davon sind 10.000 EUR Verluste im Jahr zu realisieren
  • Investoren, die Buchverluste aussitzen können
  • Anleger, die zu geringe Gewinne erwirtschaften, um die entstehenden Kosten zu decken